Rechtsprechung

Inkassokosten sind ein erstattungsfähiger Verzugsschaden §§ 280, 286 BGB

LG Oldenburg, Urt. v. 22.02.2017 – 5 S 445/16 (Quelle: dejure.org)
Inkassokosten sind, genauso wie Rechtsanwaltskosten auch, erstattungsfähig.

Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Versäumnisurteil zur Zahlung von rückständiger Vergütung aus einem Fitnessstudio- Vertrag antragsgemäß verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage hinsichtlich der Nebenkosten abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 17.08.2016 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Vechta mit am 16.09.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung mit bei Gericht am 17.11.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Inkassokosten i.H.v. 70,20 € weiter.

Sie ist der Ansicht, die vorgerichtliche Beauftragung eines Inkassounternehmens stelle nach Verzugseintritt eine sachgerechte Rechtsverfolgungsmaßnahme dar. Auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen könne ein umfassendes außergerichtliches Inkassomandat mit der Folge erteilt werden, dass der Gläubiger die Erstattung der Inkassokosten als Verzugsschaden verlangen könne.

Das gelte insb. auch dann, wenn der Schuldner auf Mahnungen nicht reagiere. Die Beauftragung zu einer solchen außergerichtlichen Vertretung sei demnach erforderlich und zweckmäßig. Auch daraus, dass das Inkassounternehmen erfolgreich eine Teilsumme i.H.v. 270,00 € vom Beklagten habe einziehen können – was unstreitig ist –, ergebe sich, dass dies die sachgerechte Maßnahme gewesen sei, um den Beklagten zu einer Zahlung zu bewegen.

Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Kosten könne auch nicht zwischen der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einem Inkassounternehmen differenziert werden. Solange keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass ein Gerichtsverfahren unausweichlich oder der Schuldner zahlungsunfähig sei, sei es einem Gläubiger auch nicht verwehrt, außergerichtlich ein Inkassounternehmen zu beauftragen.

Das Inkassounternehmen habe auch nicht lediglich ein einfaches Mahnschreiben verfasst. Vielmehr habe es sich durch mehrfache Schreiben eingehend mit den Einwänden des Beklagten auseinandergesetzt, was den Anspruch auch der Höhe nach rechtfertige.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 03.08.2016 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 70,20 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, nachdem das Amtsgericht die Berufung gegen sein Urteil ausdrücklich zugelassen hat, insb. ist die Berufung auch form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Der Klägerin steht unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs gem. §§ 286, 249 BGB ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Inkassokosten in Höhe des gesamten geltend gemachten Netto-Betrages von 70,20 € zu.

Der Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros unstreitig in Verzug, denn vorausgegangen waren mehrere eigene Mahnungen der Klägerin.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex-ante- Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keinen überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (BGH, NJW 2015, 3793 [BGH 17.09.2015 – IX ZR 280/14]).

Grundsätzlich stellen auch die Kosten eines Inkassobüros regelmäßig einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden dar (BVerfG, Beschl. v. 07.09.2011 – 1 BvR 1012/11 –; OLG Oldenburg, VU v. 24.04.2006 – 11 U 8/06 –, juris; LG Oldenburg, Urt. v. 19.02.2014 – 8 S 579/13). Zur Beitreibung einer fälligen Forderung ist regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig. Das seinerseits Erforderliche veranlasst der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). Für Inkassounternehmen, die – wie das von der Klägerin
eingeschaltete Inkassobüro – über die erforderliche Erlaubnis gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen verfügen, gilt Entsprechendes. Das gilt umso mehr, als Inkassounternehmen nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO nunmehr auch zur Vertretung des Gläubigers im gerichtlichen Mahnverfahren bis zum Erlass eines
Vollstreckungsbescheides – mit Ausnahme des streitigen Verfahrens – berechtigt sind. Der Umstand, dass der Beklagte ggf. nicht zur Zahlung in der Lage sein würde, musste die Klägerin mit Blick auf ihre Schadensminderungspflicht gem.

§ 254 BGB nicht schon dazu veranlassen, sogleich einen Rechtsanwalt anstelle eines Inkassounternehmens mit der Beitreibung zu beauftragen. Vielmehr durfte die Klägerin davon ausgehen, ihre Forderung im Rahmen der außergerichtlichen Beitreibung oder aber im gerichtlichen Mahnverfahren mithilfe des Inkassounternehmens erfolgreich gegen den Beklagten zu titulieren.

Die mit der Beauftragung des Inkassounternehmens entstandenen Kosten sind auch in voller Höhe ein erstattungsfähiger Verzugsschaden. Die Obergrenze bilden unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB allerdings die Sätze des RVG, d.h. die Kosten, die alternativ bei (sofortiger) Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wären (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 286 Rn. 46 m.w.N.; s.a. § 4 Abs. 5 RDEG). Inkassokosten sind aber nur dann lediglich
eingeschränkt bis zur Höhe des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr zu erstatten, wenn a) der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig ist und b) die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus der maßgeblichen Gläubigersicht ex-ante die kostengünstigere Maßnahme der Rechtsverfolgung gewesen wäre.
Zumindest letzteres (b) ist hier nicht der Fall. Abzustellen ist bei der Vergleichsberechnung mit den fiktiven außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten insoweit auf den
Betrag der offenen Forderung im Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens, d.h. hier i.H.v. 583,73 € (vgl. die Aufstellung in der Klagenschrift S. 3). Hingegen ist nicht auf den später im Klagewege geltend gemachten niedrigeren Betrag der Hauptforderung (hier: 313,73 €) abzustellen. Denn erst auf das Tätigwerden des Inkassobüros leistete der Beklagte vorgerichtlich eine Teilzahlung i.H.v. 270 €. Gemessen daran wären bei einem Gegenstandswert von 583,73 € fiktive
Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung (1,3 Geschäftsgebühr) i.H.v. 104 € abzüglich des anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (0,65), d.h. eines Betrages von 52,00 € zzgl. Auslagen von 20,00 €, mithin insgesamt 72,00 € netto entstanden. Der demgegenüber von der Klägerin als Kosten des Inkassounternehmens beanspruchte Betrag von 70,20 € netto unterschreitet die fiktiven Rechtsanwaltskosten.

Es bedarf demnach keiner Klärung der Frage, ob der Beklagte für die Klägerin vor dem Beauftragen des Inkassounternehmens aufgrund der vorgebrachten Einwendungen erkennbar zahlungsunwillig und mit einer streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 1012/11 (Quelle: dejure.org)
Kosten eines Inkassounternehmens sind nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur ein Verzugsschaden. Sollte ein Gericht hiervon abweichen, muss die Berufung in die nächste Instanz ausdrücklich zugelassen werden.

Die Kosten eines Inkassobüros können nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Will ein Gericht von dieser herrschenden Meinung wesentlich abweichen, weil es die Bemühungen der Inkassounternehmen grundsätzlich als nicht zweckgerecht und damit regelmäßig als gegen die Schadensminderungspflicht verstoßend ansieht, muss es – soweit die Berufungsgrenze nicht erreicht wird – gem. § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO die Berufung ausdrücklich zulassen.

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

der F… GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer S…

– Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Heiko Kraatz,
Breite Straße 24, 13187 Berlin –

a) den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 9. März 2011 – 30 C 342/10 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 18. Februar 2011 – 30 C 342/10 –

 

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Eichberger, Masing

 am 7. September 2011 einstimmig beschlossen:

 

  • Das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 18. Februar 2011 – 30 C 342/10 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 9. März 2011 – 30 C 342/10 – gegenstandslos.
  • Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
  • Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.

 

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die zivilgerichtliche Versagung von Inkassokosten als Verzugsschaden.

  1. Die Beschwerdeführerin, Klägerin im Ausgangsverfahren, ist ein privatärztliches Abrechnungsinstitut, welches ärztliche Honorarforderungen gegen Patienten gewerbsmäßig ankauft, sich abtreten lässt und anschließend eigenständig geltend macht. Vorliegend ließ sich die Beschwerdeführerin mehrere ärztliche Honorarforderungen gegen den Beklagten im Ausgangsverfahren abtreten. Trotz Inrechnungstellung und anschließender Mahnung mit jeweils angemessener Fristsetzung bezahlte der Beklagte die geforderten Honorare ohne Angabe von Gründen nicht. Die Beschwerdeführerin beauftragte daher ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung der Forderungen. Auch deren Bemühungen, die Forderungen beizutreiben, blieben aber erfolglos.
  1. Die Beschwerdeführerin erhob daher Klage zum Amtsgericht mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung der Hauptforderungen sowie – nebst weiteren Verzugsschäden – zur Zahlung der Inkassokosten in Höhe der Mindestkosten einer entsprechenden vorgerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts (vorliegend: 39 Euro) zu verurteilen. Begründet wurde die Geltendmachung der Inkassokosten insbesondere auch unter Bezugnahme auf mehrere obergerichtliche Entscheidungen wie unter anderem BGH, Urteil vom 24. Mai 1967 – VIII ZR 278/64 -, juris und OLG Dresden, Urteil vom 4. April 1995 – 13 U 1515/93 -, NJW-RR 1996, S. 1471. Insbesondere trug die Beschwerdeführerin vor, dass die genannten Entscheidungen die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten ausdrücklich anerkannt hätten, sich die Beschwerdeführerin regelmäßig des beauftragten Inkassounternehmens zur Forderungseinziehung bediene, was auch regelmäßig ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zum Erfolg führe, und dass auch im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Beauftragung keine Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass die Forderungen nur im Falle einer gerichtlichen Titulierung gezahlt werden würden.
  1. Das Amtsgericht wies die Beschwerdeführerin im Verfahren nach § 495a ZPO darauf hin, dass es Bedenken bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten habe. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin erneut ausführlich Stellung. Neben den bereits in der Antragsschrift gemachten Ausführungen trug sie insbesondere noch vor, dass die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Mai 1967 genannte Einschränkung der Erstattungsfähigkeit im Falle der Vorhersehbarkeit der Erfolglosigkeit vorliegend nicht gegeben sei, da der Beklagte im Vorfeld gegen die Hauptforderungen keine Einwendungen erhoben habe. Ferner wies sie das Gericht darauf hin, dass im Falle des Abweichens von den genannten obergerichtlichen Entscheidungen die Berufung zwingend zuzulassen sei.
  1. Im angegriffenen Urteil gab das Amtsgericht der Beschwerdeführerin in der Hauptsache sowie der sonstig geltend gemachten Verzugsschäden recht, wies die Klage jedoch betreffend der geltend gemachten Inkassokosten ab. Hierzu führte es aus, dass die Einschaltung eines Inkassobüros regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoße, da die Kosten, die hierdurch verursacht würden, vermeidbar seien. Anders als die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege bedeute die Einschaltung eines Inkassounternehmens keine wirtschaftlich sinnvolle und rechtlich geschützte Wahrnehmung von Gläubigerrechten. Vielmehr würden lediglich eigene Mahnbemühungen kostenintensiv auf einen Dritten ausgelagert. Dass Mahnungen eines Inkassounternehmens zwar in mehr als der Hälfte der Fälle zum Erfolg führen, sei mangels besonderer Rechtskenntnisse und mangels eines nachhaltigen Druckmittels der Inkassounternehmen entweder darauf zurückzuführen, dass der Schuldner ohnehin auf nachträgliche mehrfache Mahnungen geleistet hätte oder dass der Schuldner aus irrationalen Gründen Mahnungen eines Inkassounternehmens eine größere Bedeutung als Mahnungen des Gläubigers selbst beimesse. Dies rechtfertige die Auferlegung der Inkassokosten nicht.

Die Berufung ließ das Amtsgericht entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukomme, und im Übrigen ohne nähere Begründung nicht zu.

  1. In ihrer Gehörsrüge wandte sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2010 – 1 BvR 1991/09 – gegen die Nichtzulassung der Berufung. Die Zulassung der Berufung wäre zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten gewesen. Dass Inkassokosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden können, habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der genannten Obergerichte bereits anerkannt. Das Amtsgericht sei hiervon abgewichen. Da diese Frage eine Vielzahl von Fällen betreffe, sei sie rechtserheblich.

Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss wies das Amtsgericht die Gehörsrüge zurück. Die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Das Gericht habe lediglich anders als von der Klägerin gewünscht entschieden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei hierdurch nicht verletzt.

  1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 sowie von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Amtsgericht hätte die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO zulassen müssen. Das Erfordernis der Einheitlichkeit der Rechtsprechung habe eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, da von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen worden sei, die als Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könne und damit von allgemeiner Bedeutung sei. Das Abweichen des Amtsgerichts von der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei auch nicht begründet worden. Mit der wiederholt angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe es sich nicht auseinandergesetzt. Indem es die Berufung nicht zugelassen habe, habe das Amtsgericht mithin gegen das Willkürverbot verstoßen. Für die Gewährung rechtlichen Gehörs sei es ferner nicht ausreichend, den Parteien Gelegenheit zum Vortrag zu geben. Der Vortrag der Parteien müsse vom Gericht auch hinreichend gewürdigt werden und in die Entscheidung einfließen.

  1. Zu der Verfassungsbeschwerde wurde dem Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieses sah von einer Stellungnahme ab. Auch der Beklagte im Ausgangsverfahren hatte Gelegenheit zur Äußerung.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, da dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. nur BVerfGE 74, 228 <234>; 96, 189 <203>; BVerfGK 11, 235 <237 ff.>; 12, 298 <300 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 – 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1033). Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

  1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür.
    a) Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für bürgerlich rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 80, 103 <107>; 85, 337 <345>, stRspr). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind eine den Zugang zur Berufung erschwerende Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 – 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, S. 572 <573>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 – 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1033). Von objektiver Willkür ist dabei insbesondere dann auszugehen, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>).

b) Dies ist hier bei der (unterlassenen) Anwendung des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO der Fall. Nach dieser Vorschrift lässt das Gericht des ersten Rechtszugs – bei Streitwerten bis 600 € – die Berufung zu, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Damit soll ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93, 104).

Diese Rechtslage hat das Amtsgericht verkannt. Die Kosten eines Inkassobüros können – wenngleich im Einzelnen manches umstritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 – VIII ZR 299/04 -, NJW 2005, S. 2991 <2994> m.w.N.) – nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 1967 – VIII ZR 278/64 -, juris; OLG München, Urteil vom 29. November 1974 – 19 U 3081/74 -, NJW 1975, S. 832; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 1986 – 6 U 234/85 -, NJW-RR 1987, S. 15; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. November 1989 – 11 U 14/89 -, NJW-RR 1990, S. 729; OLG Dresden, Urteil vom 4. April 1995 – 13 U 1515/93 -, NJW-RR 1996, S.1471; OLG Oldenburg, Urteil vom 24. April 2006 – 11 U 8/06 -, JurBüro 2006, S. 481; Unberath, in: Bamberger/Roth, BeckOK zum BGB, Stand: 1. Februar 2009, § 286 Rn. 74; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 286 Rn. 157 m.w.N.). Nach herrschender Meinung anerkannte Einschränkungen sind etwa, dass die Höhe der geltend gemachten Kosten die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen und dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht bereits von vornherein erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist (vgl. Unberath, a.a.O., m.w.N.; Ernst, a.a.O., m.w.N.). Ersteres hat die Beschwerdeführerin in ihrem Klageantrag beachtet, zu letzterem hat sie in ihrem Sachvortrag schlüssig Stellung genommen. Trotz Hinweis auf entsprechende höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung seitens der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht, ohne sich in seinem Urteil erkennbar mit dieser auseinanderzusetzen, hiervon wesentlich abweichend entschieden, indem es die Bemühungen der Inkassounternehmen grundsätzlich als nicht zweckgerecht und damit regelmäßig als gegen die Schadensminderungspflicht verstoßend angesehen hat.

Diese – vorliegend auch entscheidungserhebliche – Rechtsfrage betrifft eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. Die Beauftragung von Inkassounternehmen zur Forderungseinziehung ist gängige Praxis und führt in Einzelfällen, wie bereits die oben zitierten Fundstellen zeigen, immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Da das Amtsgericht mit seinen Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben hat, grundsätzlich anders entscheiden zu wollen, besteht insofern auch eine Wiederholungsgefahr.

Es stand dem Amtsgericht zwar frei, so zu entscheiden, es hätte dann aber die Berufung zwingend zulassen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 – 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1034).

Dies hat das Gericht, ohne sich in seiner Begründung näher mit den Zulassungsvoraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO auseinanderzusetzen, nicht erkannt oder nicht erkennen wollen und damit insofern nach dargelegten Maßstäben willkürlich entschieden.

Besonders schwer wiegt insofern, dass das Amtsgericht seinen Fehler auch auf die Anhörungsrüge hin und unter in Kenntnissetzung einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 – 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1034) trotz entsprechender Möglichkeit hierzu nicht korrigiert hat und insofern leichtfertig mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz umgegangen ist.

  1. Nachdem das angegriffene Urteil jedenfalls die Rechtsschutzgarantie verletzt, bedarf die von der Beschwerdeführerin weiter erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs keiner Entscheidung.
  1. Das Urteil des Amtsgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss wird damit gegenstandslos.
  1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

OLG Jena, Beschluss v. 29.06.2009 – 9 W 251/09 (Quelle: dejure.org)
Vorgerichtliche Inkassokosten sind nicht -wie die Anwaltsgebühr nach Nr. 2000 VV RVG- auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen.

Vorgerichtlich entstandene Inkassokosten, die dem Kläger als materiell-rechtlicher Schadensersatz zugesprochen wurden, sind nicht – wie die anwaltliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG – auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn der Anwalt vorgerichtlich in dieser Sache nicht tätig war.

Für die vom Landgericht vorgenommene Absetzung einer 0,75 Geschäftsgebühr ist vorliegend kein Raum.

Die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr erfolgt nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur dann, wenn eine solche wegen desselben Gegenstandes entstanden ist. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Klägervertreter bereits vorgerichtlich in dieser Sache tätig war; die Beklagte hat dies auch nicht eingewandt. Mit der Klage vom 23. 6. 2008 wurden zwar vorgerichtliche Kosten als Verzugsschaden geltend gemacht. Es handelte sich hierbei jedoch nicht um Anwaltskosten, sondern um Inkassokosten. Ein Vergleich mit Anwaltskosten erfolgte auch nur unter dem Gesichtspunkt der eventuellen Verletzung der Schadensminderungspflicht. Im Übrigen wäre vorliegend auch nicht eine 0,75 Geschäftsgebühr, sondern nur eine 0,65 Geschäftsgebühr abzusetzen, da für den Anfall einer den Gebührensatz von 1,3 übersteigenden Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) – unabhängig davon, dass diese überhaupt nicht entstanden ist – nichts ersichtlich ist.