AGB der EURONORD Inkasso
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGB gelten für unsere Dienste gegenüber Unternehmen, Freiberuflern und gewerblichen Vermietern. Aufträge von Verbrauchern gem. §13 BGB werden nicht angenommen. Sofern der Mandant auf seine eigenen AGB verweist, wird diesen widersprochen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor den AGB, bedürfen allerdings der Schriftform. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir nochmals auf sie hinweisen müssen. Im Nachfolgenden wird der Auftragnehmer EURONORD Inkasso GmbH & Co. KG -AN- und der Auftraggeber -AG- genannt. Für registrierte Mitglieder gelten ebenfalls diese AGB, bis auf die gesonderten Konditionen und Dienstleistungen gemäß Vertragsabschluss durch Registrierung.
§ 1 Vertragsgegenstand
AN übernimmt das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren für fällige sowie nicht eingeklagte Forderungen in Vollmacht des AG nach erteiltem Auftrag und erbringt weitere gewünschte im Zusammenhang stehende Rechtsdienstleistungen, insbesondere die Streitbeilegung.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages / optionale Mitgliedschaft
- Die angebotenen Dienstleistungen auf der Internetseite stellen noch keine Angebote zum Abschluss eines Vertrages dar. Ein Abschluss kommt erst zu Stande, sofern AN die Forderungsübernahme bestätigt und den Beginn des Mahnlaufes mitteilt.
- Mit Forderungsübergabe an AN erteilt AG AN uneingeschränkt Vollmacht zur Beitreibung/Realisierung der Forderungsangelegenheit.
- Die AGB gelten sowohl bei einem Online-Inkassoauftrag als auch bei anderer Forderungsübergabe stets als gelesen, verstanden und akzeptiert.
- Bei Abschluss einer Premium-Mitgliedschaft verlängert sich diese um die ursprüngliche Vertragslaufzeit, wenn nicht bis 4 Wochen vor Ablauf der laufenden Mitgliedschaft schriftlich gekündigt wurde.
§ 3 Auftragsumfang
- AN verpflichtet sich nach rechtlichen und wirtschaftlichen sinnvollen Möglichkeiten die Realisierung der Forderungen alsbald durchzuführen.
- AG ist einverstanden damit, dass
a. ausschließlich AN über die Möglichkeiten der Realisierung der Forderungen entscheidet;
b. AG stets mit AN kooperiert, insoweit insbesondere nach Aufforderung durch den AN benötigte Unterlagen unverzüglich dem AN zur Verfügung stellt;
c. AG AN sofort informiert, wenn die Forderung unmittelbar ihm gegenüber durch Zahlung gemindert oder ausgeglichen wird;
d. AN ohne vorige Zustimmung bei wirtschaftlich zweckmäßiger Situation Ratenzahlungsvereinbarungen treffen oder Vergleiche schließen kann;
e. nach Auftragserteilung an AN AG keine eigenen Maßnahmen ergreifen bzw. ein anderes Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt beauftragen darf, um die Forderung zu realisieren;
f. die Einstufung des Schuldners als zahlungsunfähig oder die Einstufung der Forderung als uneinbringlich im freien Ermessen von AN liegt. Infolge AN die Eintreibung beenden und abrechnen kann.
g. AN zur jederzeitigen Kündigung des Inkassoauftrages berechtigt ist, insbesondere in Fällen in denen AG die notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder die Mitarbeit verweigert. Die Mitwirkung gilt als endgültig verweigert, sofern AG trotz zweifacher Aufforderung per E-Mail nicht reagiert. In den Fällen der Kündigung wegen fehlender Mitwirkung des AG ist der AN berechtigt, die erbrachten Leistungen nach dem RVG gegenüber dem AG abzurechnen und dieser hat die Kosten gegenüber dem AN auszugleichen.
h. AG sich verpflichtet jeglichen Kontakt zum Schuldner, wegen der übergebenen Forderung zur Einziehung, zu unterlassen, ohne vorher das Einverständnis von AN eingeholt zu haben. Anderenfalls trägt AG die Vergütung von AN nach dem RVG, insbesondere bei Abschluss von eigenmächtigen Vergleichen, sowie bei Übermittlung von unrichtigen Angaben.
§ 4 Verrechnung, Vergütung, Auslagen, Kostenerstattung
- Zahlungen offener Forderungen werden, unabhängig davon bei wem sie eingegangen sind, folgendermaßen verrechnet: 1. Inkassogebühren und Verzugszinsen für AN, 2. Hauptforderung und Mahnkosten des AG für AG.
- Verzugszinsen auf Hauptforderungen werden bei erfolgreicher Beitreibung als weitere Vergütung von AN einbehalten, wobei jede Beitreibung von Fremdgeldern als Erfolg gewertet wird. Verrechnet wird gem. § 4 Ziff. 1.
- Bei dem Inkassoauftrag handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Inkasso-, Mahn-, Kontoführungskosten und Auslagen sind bei Auftragserteilung fällig. Sie werden dem Schuldner nach Möglichkeit als Verzugsschaden des AG weiter belastet. Von einem Schuldner, der pflichtwidrig nicht zahlt, kann AG grundsätzlich verlangen, dass er ihn von den bei AN anfallenden Gebühren, die AN aus dem Inkassovertrag gegen den AG zustehen, freistellt. Diesen Freistellungsanspruch tritt AG mit Abschluss des Inkassovertrages an AN ab. AN, die diese Abtretung annimmt, versucht, die Forderung zusammen mit den entstandenen Kosten beim Schuldner beizutreiben. Bei Nichtgelingen wird AN die Gebühren nicht von AG verlangen (mit Ausnahme einer Kündigung wegen fehlender Mitwirkung des AG). Sollte sich der AG zur Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens entscheiden, sind die vorgerichtlichen Inkassokosten nach dem RVG von dem AG gegenüber dem AG zu bezahlen. Ferner hat der AG die weiteren Gerichts-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu tragen.
- Bei erfolgreichem vorgerichtlichen Inkasso werden 100% der Hauptforderung an AG ausgezahlt. AN behält hier keine Erfolgsprovision ein. Bei Beitreibung von bereits titulierten Forderungen erhält AN 25% Erfolgsprovision bezogen auf die titulierte Forderung zzgl. Mahnkosten und Zinsen.
- Bei einem Vergleich oder einer Ratenzahlung wird gem. § 4 Ziff. 1 verrechnet.
- Stellt sich im Rahmen der Tätigkeit heraus, dass die AN übergebene Forderung unberechtigt, bereits tituliert oder aufgrund eines Insolvenzverfahrens bereits nicht mehr geltend zu machen war, werden die Inkassogebühren AG auferlegt.
- Wünscht AG den Abbruch der Beitreibung einer bereits übergebenen Forderung, werden die Inkassogebühren AG auferlegt.
- Eingehende Zahlungen (Fremdgeldbeträge) werden über ein Fremdgeldkonto abgewickelt, welches unverzinst ist. Dadurch hat AG keinen Zinsanspruch.
- Mit Auftragserteilung an AN verzichtet AG auf Einrede der Verjährung bezüglich kostenpflichtiger Dienstleistungen.
- Ist AG eine juristische Person, verpflichtet sich die Geschäftsführung der persönlichen Haftung bzgl. ausstehender Forderungen von AN an AG.
- Die Auszahlung erfolgreich eingeforderter Forderungen an AG erfolgt einmal monatlich, soweit nichts Anderslautendes vereinbart wurde.
§ 5 Verjährungskontrolle / Bestehen des Anspruchs
- AN überprüft nicht, ob eine Forderung verjährt ist. Eine Haftung von AN ist ausgeschlossen.
- AG bestätigt mit Auftragserteilung, dass die Forderung ihm zusteht, diese Forderung besteht und keine Einreden, Einwendungen o.ä. gegen die Forderung erhoben wurden. AN ist nicht verpflichtet das Bestehen der Forderung zu prüfen.
§ 6 Haftung
- AN führt alle Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen durch und ist nicht für die Folgen irgendeiner Entscheidung haftbar, die aufgrund vom AG übermittelter falscher oder fehlerhafter Informationen getroffen wird. AN haftet insbesondere nicht für die Folgen der Verarbeitung fehlerhafter Daten. AN haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung von AN greift nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, durch ihn, seinen gesetzlichen Vertretern und oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
- Soweit der Haftungsausschluss nach Absatz 1 nicht greift, so haftet AN jedoch nur für die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden.
§ 7 Datenschutz / Kommunikation
- AG ist einverstanden, dass AN im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags auch personenbezogene Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes / DS-GVO speichert, nutzt und übermittelt.
- Bei erfolgreichem Abschluss eines Auftrags ist AN berechtigt, alle Unterlagen mit Ausnahme des Schuldtitels nach einem Monat ab dem Datum der Versendung der Schlussabrechnung an die zuletzt bekannte Anschrift des Kunden zu vernichten. Im Nichterfolgsfall beträgt diese Frist drei Monate.
- AG ist damit einverstanden, dass der AN per unverschlüsselter E-Mail mit ihm korrespondiert. AG wird seine E-Mail-Postfächer (insbesondere auch Spam- und Junk-Mail-Postfächer) regelmäßig auf Posteingänge kontrollieren.
§ 8 Schlussbestimmungen
- Besondere Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen ausschließlich der Schriftform. Telefongespräche sind unverbindlich.
- Neue AGB werden Vertragsinhalt, sofern sie AG per E-Mail zugeschickt und innerhalb von zwei Wochen nicht widersprochen wurden.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich Lüneburg, sofern es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, auch wenn der Kunde keinen Sitz im Inland hat.
- Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, unabhängig davon, ob AG einem anderen Recht unterliegt.
- Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der gesamten AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien haben an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg soweit wie möglich zu erreichen.