AGB der EURONORD Inkasso GmbH

Teil A – Inkassoauftrag

  • 1 Geltung und Leistungen

Diese Bedingungen gelten für Inkassoaufträge an die EURONORD Inkasso GmbH („EURONORD“) durch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB („Auftraggeber“). Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn EURONORD ihnen ausdrücklich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen gehen vor. Für eine Premium-Mitgliedschaft gelten ergänzend deren gesondert vereinbarte Konditionen.

EURONORD bearbeitet übergebene Forderungen als registrierter Inkassodienstleister im gesetzlich zulässigen Umfang. Dazu gehören die außergerichtliche Beitreibung sowie, soweit beauftragt, die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren und bei der Zwangsvollstreckung.

  • 2 Auftrag, Vollmacht und Bearbeitungsbeginn

Im Onlineprozess gibt der Auftraggeber mit der Forderungsübergabe ein verbindliches Angebot ab. Zuvor kann er diese AGB einschließlich der deutlich abgesetzten Vergütungsvereinbarung in Teil B. Der Auftrag kann erst übermittelt werden, nachdem er durch aktive, nicht vorausgewählte Kontrollkästchen die Geltung der AGB einschließlich Teil B akzeptiert sowie den sofortigen Bearbeitungsbeginn durch Übergabe freigegeben hat.

EURONORD nimmt den Auftrag durch Bestätigung per E-Mail an und darf anschließend ohne weitere Freigabe mit der Bearbeitung beginnen. Eine zusätzlich angeforderte unterschriebene Vollmachtsurkunde dient dem Nachweis gegenüber. dem Schuldner auf Verlangen. Ihre Rücksendung ist weder Voraussetzung für den Bearbeitungsbeginn noch für Vergütungsansprüche nach Teil B. Bei einer Forderungsübergabe außerhalb des Onlineprozesses bedürfen Auftrag und Vergütungsvereinbarung einer gesonderten Bestätigung in Textform; die Vollmacht ist gesondert zu erteilen.

  • 3 Durchführung und Mitwirkung

EURONORD wählt die rechtlich zulässigen und wirtschaftlich sinnvollen Beitreibungsschritte nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet. Kostenpflichtige gerichtliche Schritte und die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Namen des Auftraggebers bedürfen dessen vorheriger Freigabe in Textform.

Der Auftraggeber übermittelt vollständige und richtige Angaben zur Forderung, insbesondere zu Anspruchsgrund, Fälligkeit, Schuldner, Einwendungen, Zahlungen, Verjährung, früheren Verfahren und vorhandenen Titeln. Er stellt erforderliche Unterlagen bereit und meldet Änderungen sowie unmittelbare Zahlungen des Schuldners unverzüglich per E-Mail. Eigene Beitreibungsmaßnahmen, Vergleiche oder die Beauftragung Dritter wegen derselben Forderung stimmt er zuvor mit EURONORD ab. EURONORD darf die Bearbeitung aussetzen, wenn erforderliche Angaben oder Unterlagen fehlen, und sie nach Mitteilung beenden, wenn eine weitere Verfolgung rechtlich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint. Fordert EURONORD den Auftraggeber zur konkret bezeichneten, für die weitere Bearbeitung erforderlichen Mitwirkung auf, setzt EURONORD hierfür eine Frist von sieben Kalendertagen ab Zugang der Aufforderung. Bleiben sowohl die Mitwirkung als auch eine Antwort aus, fordert EURONORD den Auftraggeber erneut per E-Mail auf und setzt eine weitere Frist von sieben Kalendertagen ab Zugang. Bleiben auch diese Frist und die erforderliche Mitwirkung ohne Reaktion, gilt die Mitwirkung für die Vertragsdurchführung als verweigert. EURONORD darf den Auftrag daraufhin per E-Mail beenden und die bis dahin tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten nach § 9 abrechnen.

  • 4 Kommunikation per E-Mail

Die laufende Kommunikation zwischen EURONORD und dem Auftraggeber erfolgt ausschließlich per E-Mail an die jeweils mitgeteilte Adresse. Telefonische Erklärungen und Nachrichten über andere Kanäle ersetzen eine erforderliche E-Mail nicht. Gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.

Der Auftraggeber hält seine E-Mail-Adresse erreichbar, prüft sein Postfach einschließlich Spam-Ordner regelmäßig und teilt Änderungen oder Störungen unverzüglich per E-Mail mit. Nachteile, die durch eine von ihm zu vertretende fehlende Erreichbarkeit entstehen, trägt er nach den gesetzlichen Regeln. Der Zugang einer E-Mail wird dadurch nicht fingiert.

  • 5 Abrechnung, Fremdgeld und Haftung

EURONORD rechnet Zahlungen nach ihrer Zuordnung ab und zahlt dem Auftraggeber zustehende Beträge grundsätzlich monatlich aus so weit nichts anders vereinbart. Fremdgeld wird nach den gesetzlichen Vorgaben behandelt. Eine Zahlung des Schuldners unmittelbar an den Auftraggeber ist für die Vergütungsberechnung ebenso zu berücksichtigen wie eine Zahlung an EURONORD.

EURONORD haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EURONORD für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt. Für Nachteile aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers haftet EURONORD nicht, soweit sie diese nicht selbst zu vertreten hat. Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den gesonderten Datenschutzhinweisen.

Teil B – Vergütungsvereinbarung für Inkassodienstleistungen

Diese Vergütungsvereinbarung ist vom übrigen Vertrag deutlich abgesetzt.

  • 6 Nicht titulierte Forderungen

Solange eine Forderung nicht tituliert ist, erhält der Auftraggeber die tatsächlich eingezogene Hauptforderung vollständig. EURONORD erhält als Vergütung die tatsächlich eingezogenen Verzugszinsen sowie die für ihre Tätigkeit tatsächlich gezahlten, rechtlich ersatzfähigen Inkassokosten. Das gilt auch, wenn der Schuldner unmittelbar an den Auftraggeber zahlt; dieser hat EURONORD die ihr zustehenden Beträge auszukehren.

Bleibt eine außergerichtliche Beitreibung ohne Zahlungserfolg, verlangt EURONORD vom Auftraggeber hierfür grundsätzlich keine Inkassovergütung. Die Regelungen über einen Abbruch durch den Auftraggeber und über von ihm freigegebene gerichtliche Schritte bleiben unberührt.

  • 7 Titulierte Forderungen

Ab Titulierung erhält EURONORD zusätzlich eine Erfolgsprovision von 25 % (bei bestehender Premium-Mitgliedschaft 10 %) sämtlicher danach auf die Forderung endgültig eingezogener Beträge zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Dazu zählen Zahlungen auf Hauptforderung, Zinsen und Kosten, unabhängig davon, ob die Forderung bereits bei Übergabe tituliert war oder erst während der Bearbeitung tituliert wird und ob der Schuldner an EURONORD oder unmittelbar an den Auftraggeber zahlt. Vor der Titulierung eingegangene Beträge bleiben bei der Berechnung dieser Provision außer Betracht.

Die Provision fällt zusätzlich zu den EURONORD nach § 6 zustehenden eingezogenen Zinsen und Inkassokosten an. Sie wird einschließlich Umsatzsteuer ausschließlich aus dem Erlös gedeckt, der nach Entnahme dieser Zinsen und Kosten aus den jeweiligen Schuldnerzahlungen verbleibt. Reicht dieser Erlös nicht aus, entsteht wegen des ungedeckten Provisionsanteils kein Zahlungsanspruch gegen sonstiges Vermögen des Auftraggebers. Bei unmittelbarer Zahlung an den Auftraggeber hat dieser die aus der Zahlung gedeckten Vergütungsanteile an EURONORD auszukehren. Ein Erfolgshonorar wird nicht vereinbart, soweit dies für eine unpfändbare Forderung gesetzlich unzulässig ist.

  • 8 RVG-Vergütung, Fremdkosten und Kostenerstattung

Soweit Teil B eine vom Auftraggeber zu zahlende Inkassovergütung vorsieht, bemisst sich diese nach den für die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit entsprechenden Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und seines Vergütungsverzeichnisses. Für die außergerichtliche Beitreibung ist insbesondere die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG maßgeblich. Gegenstandswert, Gebührensatz und Auslagen richten sich nach der konkreten Tätigkeit und den einschlägigen RVG-Regeln.

Gibt der Auftraggeber ein gerichtliches Mahnverfahren, eine Vollstreckung oder die Beauftragung eines Rechtsanwalts frei, trägt er die dadurch entstehenden Gerichts-, Anwalts- und sonstigen notwendigen Fremdkosten sowie die bis dahin entstandene RVG-basierte Inkassovergütung, soweit diese nicht bereits gedeckt ist. Zahlungen des Schuldners auf dieselben Kosten werden angerechnet. Die Pflicht des Auftraggebers zur Tragung freigegebener Kosten besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens; gesetzliche Erstattungsansprüche gegen den Schuldner bleiben unberührt.

Vom Schuldner können Inkassokosten nur verlangt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach § 13e Abs. 1 RDG ist ihre Erstattung insbesondere auf die Höhe begrenzt, die für eine entsprechende anwaltliche Tätigkeit nach dem RVG ersatzfähig wäre.

  • 9 Einseitiger Abbruch durch den Auftraggeber

Beendet der Auftraggeber einen angenommenen Inkassoauftrag nach Beginn der Bearbeitung einseitig, insbesondere durch Stornierung, Rücknahme, Untersagung der weiteren Beitreibung oder Entzug der hierfür erteilten Vollmacht, schuldet er die RVG-basierte Vergütung für die bis dahin ausgeführten Inkassotätigkeiten. Dasselbe gilt, wenn er nach einer unmittelbaren Zahlung des Schuldners die weitere Beitreibung offener Zinsen oder Kosten untersagt. Dies gilt entsprechend, wenn EURONORD den Auftrag nach § 3 wegen verweigerter Mitwirkung des Auftraggebers beendet. Eine zusätzliche Stornopauschale wird nicht erhoben.

Die Vergütung wird mit der Beendigung des Auftrags fällig. Bereits für dieselben Tätigkeiten vom Schuldner oder Auftraggeber gezahlte Beträge werden angerechnet. Diese Regelung greift nicht, wenn EURONORD den Grund für die Beendigung zu vertreten hat. Eine bloße Zahlung des Schuldners ist kein Abbruch, solange der Auftraggeber die weitere Bearbeitung zulässt. Die Rücksendung einer zusätzlich angeforderten unterschriebenen Vollmachtsurkunde ist keine Voraussetzung für den Anspruch.

  • 10 Erläuterung der Erfolgsvergütung

Die Provision nach § 7 berücksichtigt den zusätzlichen Aufwand und das Ausfallrisiko bei der Durchsetzung titulierten Forderungen. Erfolgsaussichten und Dauer hängen insbesondere von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners und den verfügbaren Vollstreckungsmöglichkeiten ab; entstandene Kosten lassen sich häufig nicht vollständig beim Schuldner realisieren. Die Provision ersetzt keine Gerichts-, Verwaltungs- oder Anwaltskosten und begrenzt auch keine dem Auftraggeber auferlegten Kosten anderer Beteiligter. Diese Kosten trägt der Auftraggeber nach § 8. Endet der Auftrag vorzeitig, entsteht eine Provision nach § 7 nur für bis dahin nach Titulierung endgültig eingegangene Zahlungen; § 9 bleibt anwendbar.

Teil C – Schlussbestimmungen

  • 11 Änderungen, Recht und Gerichtsstand

Änderungen für bereits angenommene Aufträge bedürfen einer Vereinbarung in Textform; bloßes Schweigen auf eine übersandte neue AGB-Fassung genügt nicht. Es gilt deutsches Recht. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Lüneburg ausschließlicher Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig. Die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.