Schuldnertricks

Seit Jahren setzen wir Forderungen für unsere Mandanten erfolgreich durch. Dies gelingt nicht immer sofort, denn viele Schuldner werden immer trickreicher, um in Anspruch genommene Leistungen nicht zu zahlen und sich dem Betreibungsprozess zu entziehen. Häufig erleben Mandanten eine Spirale der Verwirrungen und Gemeinheiten. Der Schuldner lässt es sich gut gehen und der Gläubiger läuft seinem Geld hinterher. Ein säumiger Schuldner will in der Regel Zeit gewinnen. Was der Schuldner jedoch leichtfertig vergisst, die laufenden Kosten werden immer höher und im Endeffekt muss dieser dafür geradestehen. Unser Team kennt sämtliche Schuldnertricks und bleibt hartnäckig. Wir haben wirkungsvolle Gegenmaßnahmen parat!

Ein beliebter Trick des Schuldners ist es, sich nach dem Auszug aus der zuvor noch zustellfähigen Anschrift bei der zuständigen Meldebehörde nicht wieder anzumelden.

Wir haben zahlreiche Möglichkeiten die Anschrift dennoch ausfindig zu machen. Neben unseren Datenbanken, haben wir Zugriff auf Datenbanken verschiedener externer Anbieter (z. B. SCHUFA), mit denen wir zusammenarbeiten. Hier werden Meldungen von unter anderem Banken, Versicherungen und Telefonanbietern eingepflegt. Sobald irgendwem eine neue Anschrift bekannt ist, kennen wir Sie auch! Bei Firmenkunden genügt häufig schon die Einsichtnahme in das Handelsregister oder bei der Handwerkskammer.

Der Gläubiger hat einen vollstreckbaren Titel und möchte nun beim Schuldner pfänden. Nach Abgabe der Vermögensauskunft und Einholung von Drittauskünften stellt dieser jedoch fest, dass der Schuldner kein Konto besitzt. Einkünfte gehen auf das Konto der Ehefrau, welche zunächst nicht Schuldnerin ist.

Hier gibt es den sogenannten Herausgabeanspruch gegen einen Dritten. Sofern es dem Gläubiger gelingt nachzuweisen, dass ein Drittkonto genutzt wird, hat der Gläubiger gegen den Dritten einen Herausgabeanspruch, den der Gläubiger pfänden kann.

Juristische Laien verlangen, häufig erst nach Zahlungsaufforderung des Inkassounternehmens, plötzlich nach einem unterzeichneten Vertrag, in der Meinung, bei Nichtvorlage eines solchen, nicht zahlen zu müssen.

Grundsätzlich jedoch gilt, ein Vertrag kommt durch mindestens zwei einander entsprechende Willenserklärungen zustande. Heißt, sofern der Gläubiger und Schuldner sich einig sind, ist der Vertrag rechtskräftig. Der Vertrag kann hierbei mündlich, fernmündlich oder schriftlich vereinbart worden sein. Die Unterzeichnung eines Schriftstücks ist nicht notwendig! Es genügt, wenn Zeugen Ihren Anspruch belegen können, sie per E-Mail korrespondiert haben oder das Telefonat mit Zustimmung des Schuldners aufgezeichnet haben, sofern sich hieraus die einander entsprechenden Willenserklärungen ergeben.

Sie bekommen eine Bestellung, liefern und nach Aufforderung zur Begleichung der Rechnung teilt der Schuldner Ihnen mit, dass er nicht mehr zahlen könne, da das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Unter bestimmten Voraussetzungen haftet hier der Geschäftsführer persönlich. Ein Beispiel ist, wenn der Geschäftsführer bei Überschuldung der Gesellschaft nicht rechtzeitig die Insolvenz anmeldet. Sodann macht sich dieser gegenüber den Gläubigern schadensersatzpflichtig.