Prüfung Straf­anzeige

Besteht der Verdacht, dass Ihr Schuldner in betrügerischer Absicht gehandelt hat?

Sie haben Ihre Dienstleistung/Warenlieferung erbracht und ohne nachvollziehbaren Grund wurde Ihre Rechnung nicht beglichen?

Reagiert der Schuldner weder auf unsere schriftlichen Zahlungsaufforderungen noch anderweitige Kontaktversuche, weisen wir den Schuldner auf die mögliche Strafbarkeit seines Handelns nach § 263 StGB hin. Wir informieren den Schuldner über den Tatverdacht des Eingehungsbetruges, die damit verbundenen Konsequenzen und geben Gelegenheit zur letztmaligen gütlichen Beilegung. Sollte der Schuldner weiterhin nicht reagieren oder den Verdacht des Eingehungsbetruges nicht entkräften können, raten wir Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle zu erstatten.

Eine strafrechtliche Konsequenz kann zum Beispiel eine bis zu 10-jährige Haftstrafe sein.